§ 1 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)

neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 6 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Diesem Gesetz unterliegen

1.
die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):

a)
Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);

b)
Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);

c)
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);

d)
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);

e)
Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);

2.
die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:

a)
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

b)
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;

c)
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

(2) 1Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 2Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über

1.
den sachlichen Anwendungsbereich,

2.
die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,

3.
das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,

4.
die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und

5.
die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.

(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens G. v. 7. November 2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216 m.W.v. 1. September 2023

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Frühere Fassungen von § 1 AVAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 1 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
vom 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
aktuell vorher 01.10.2015Artikel 1 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2082
aktuell vorher 10.01.2015Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 08.07.2014 BGBl. I S. 890
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
vom 23.05.2011 BGBl. I S. 898
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 4 Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2399
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
vom 17.04.2007 BGBl. I S. 529
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 AVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AVAG Begriffsbestimmungen (vom 10.01.2015)
... die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ... nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und 3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die ... mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen ...
§ 34 AVAG Konzentrationsermächtigung (vom 01.10.2015)
... der Verfahren dient. Von der Ermächtigung kann für jeden der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge und ... a und b genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge und für jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Abkommen der Europäischen Union einzeln Gebrauch gemacht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
G. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 529, 1058
Artikel 1 AVAGuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
...  § 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt," gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt ... Vollstreckungsverträgen nach diesem Gesetz und für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnungen und Abkommen ermächtigt,". b) Satz 2 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 6 EGAUG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (vom 18.06.2011)
... 2 (weggefallen) §§ 37 bis 39 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 5 EU/1215/2012DG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ... nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und 3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die ... mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat." 5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die ... Vollstreckungsverträgen nach diesem Gesetz und für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Verordnungen und Abkommen" durch die Wörter ... wie folgt gefasst: „Von der Ermächtigung kann für jeden der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge und ... a und b genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge und für das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Abkommen der Europäischen Union einzeln Gebrauch gemacht ...

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Artikel 1 VÜbEinkDG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
...  § 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln". 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein ...

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Artikel 1 HaagÜbkGeStuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
...  § 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln". 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Durchführung folgender ... 3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte" durch die Wörter „jedes der in § 1 Absatz 1 ... in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte" durch die Wörter „jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten" ersetzt. 4. Folgender Abschnitt 7 wird ...

Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2399, 2009 I 2862
Artikel 4 EntsÜbermuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... „Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2". 2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein ... der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2". 2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c ... wird wie folgt gefasst: „Die Ermächtigung kann für jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ... in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Verordnung und jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ... für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Verordnung und jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft jeweils ... „Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2". 6. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ...


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