§ 1 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 767 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 7631-11-5 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der Pensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen,

2.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und

3.
Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.



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