§ 1 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530
Geltung ab 21.04.2001; FNA: 7824-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist

Verbringen in das Inland:

 
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,

Einfuhr:

 
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,

Zucht:

 
jede Vermehrung von Hunden,

Handel:

 
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,

Gefährlicher Hund:

 
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.



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