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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)

G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057; Geltung ab 02.08.1981
FNA: 8253-1; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 82 Sozialversicherung 825 Versicherung der selbständig Erwerbstätigen 8253 Künstlersozialversicherung
9 frühere Fassungen des KSVG | Entwurf / Begründung des KSVG | 82 Vorschriften zitieren das KSVG

Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen

Erster Abschnitt Umfang der Versicherungspflicht

 

§ 1



Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und

2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.