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§ 1 - Kakaoverordnung (KakaoV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.



 

Zitierungen von § 1 Kakaoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KakaoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KakaoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 KakaoV (zu den §§ 1, 2, 3) Begriffsbestimmungen