(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
- 2.
- Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
- 3.
- mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
- 4.
- Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) 1Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
- 1.
- dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
- 2.
- leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
2Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
§ 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten ... 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, entgegen § 4 Absatz ...
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212