(1) Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Artikel
115a des
Grundgesetzes bleibt davon unberührt.
(2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages.