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§ 1 - Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 1



(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;

2.
der Lieferant;

3.
der Tag des Ausgangs;

4.
der Empfänger oder der Verbleib;

5.
das Gewicht oder bei

a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,

b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,

c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,

d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;

6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;

7.
bei

a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,

b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,

c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,

d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,

e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,

f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,

g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,

h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,

8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut

a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,

b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,

c)
die Wiederverschließungsnummer;

9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen

a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,

b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,

c)
die Mischungsnummer,

d)
der Verwendungszweck;

10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen

a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oder Kennummer der für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,

b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,

c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,

d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) 1Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. 2Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) 1Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. 2Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.





 

Frühere Fassungen von § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 4 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
aktuell vorher 25.07.2009Artikel 2 Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
vom 21.07.2009 BGBl. I S. 2107
aktuellvor 25.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SaatAufzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatAufzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SaatAufzV
... Saatgutverkehrsgesetzes zuerst gelangt. Ist bei solchem Saatgut die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 im Zeitpunkt der Aufzeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Grund besonderer ... Saatgut die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 im Zeitpunkt der Aufzeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Grund besonderer Verhältnisse noch nicht bekannt, so kann an ihre ... eine Bezugnahme auf das Transportmittel treten; die Aufzeichnung der Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ist unverzüglich nachzuholen. (2) Wird die jeweilige Nummer nach ... 1 Nr. 7 ist unverzüglich nachzuholen. (2) Wird die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 für eine Partie neu festgesetzt, so muß diese Nummer den Aufzeichnungen ... Antrag gestellt hat. (3) Die jeweilige Nummer nach Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Abs. 1 Nr. 7 kann entfallen, wenn sie sich aus sonstigen Geschäftsunterlagen des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erhaltungsmischungsverordnung
Artikel 1 V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2641; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
§ 3 ErhMischV Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung (vom 05.10.2021)
... der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen. (2) Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 4 19. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
...  § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 ...

Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107
Artikel 2 ErhSortVEV Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
... § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die ...