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§ 1 - Vermögensteuergesetz (VStG)

neugefasst durch B. v. 14.11.1990 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-6-3-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht



(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind

1.
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

2.
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben:

a)
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften);

b)
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

c)
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

d)
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

e)
nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;

f)
Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;

g)
Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Buchstaben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.

(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

(4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

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Zitierungen von § 1 VStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VStG Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen
... Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) ...
§ 9 VStG Steuerpflichtiges Vermögen
...  b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das Gesamtvermögen ...
§ 10 VStG Steuersatz
... tausend Deutsche Mark nach oben aufzurunden; 2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und ...
§ 19 VStG Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen
... zusammen veranlagten Personen 120.000 Deutsche Mark angesetzt werden; 2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...
§ 24c VStG Zeitlich befristete Sondervorschrift für die Besteuerung nach dem Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
... b) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 mit Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 19 AO Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen (vom 29.12.2020)
... aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in ...