Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2013 aufgehoben
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§ 1 - Verwaltungskostengesetz (VwKostG)

G. v. 23.06.1970 BGBl. I S. 821; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 27.06.1970; FNA: 202-4 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen,

soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen und keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten oder zulassen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Kosten auf Grund von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,

1.
wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Behörden ausgeführt werden,

2.
wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.

Im übrigen gilt dieses Gesetz nur, soweit es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklärt wird.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten

1.
des Auswärtigen Amtes und der Vertretungen des Bundes im Ausland,

2.
der Gerichte,

3.
der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltungen sowie des Deutschen Patentamtes,

4.
der Behörden nach Absatz 1, soweit sie in den in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Angelegenheiten tätig werden,

5.
der Bundes- und Landesfinanzbehörden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung,

6.
(aufgehoben)

7.
der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

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Zitierungen von § 1 VwKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VwKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... vom 5. Mai 2007 (BGBl. I S. 656) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die ... (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der ...


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