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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (Seilbahndurchführungsgesetz - SeilbDG)

G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2159 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.07.2017, abweichend siehe § 6; FNA: 8053-9 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Notifizierende Behörde



(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt im Wege der Organleihe einer Landesbehörde die Aufgabe der notifizierenden Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1; L 266 vom 30.9.2016, S. 8). 2Die Übertragung bedarf des Einvernehmens des betreffenden Landes. 3Die auszuwählende Landesbehörde unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 4Sie muss den Anforderungen des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2016/424 genügen. 5Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die so bestimmte Behörde im Verkehrsblatt bekannt und unterrichtet anschließend die Europäische Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/424. 6Die notifizierende Behörde unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 25 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424.

(2) 1Hat die notifizierende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen und zeigt dies nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/424 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten an. 2Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände gegen die Notifizierung erheben.

(3) Die notifizierende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.


§ 2 Marktüberwachung



(1) Auf die Marktüberwachung sind die §§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden leiten Mitteilungen zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 2 sowie Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/424 über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu. 2Diese Mitteilungen sind zugleich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuzuleiten.

(3) Wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 1 sowie Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/424 von der Europäischen Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet, leitet sie diese Mitteilungen an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter.




§ 3 Sprache



Die nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.