Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)

V. v. 23.01.2002 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 860-7-4 Sozialgesetzbuch
| |

§ 1 Anwendungsbereich



Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.


§ 2 Anzeige von Unfällen



(1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen.

(2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen.




§ 3 Anzeige von Berufskrankheiten



(1) 1Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten. 2Sofern die in der Anzeige aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, ist eine erneute Übermittlung der Daten durch eine Anzeige nach Satz 1 entbehrlich.

(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.




§ 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise



(1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 x 210 mm (Format DIN A4).

(2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen.

(3) Die anzeigepflichtigen Unternehmer haben die Versicherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen.