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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258; Geltung ab 01.11.1993
FNA: 2178-1; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 217 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen 6 frühere Fassungen des AsylbLG | 71 Vorschriften zitieren das AsylbLG§ 10 Bestimmungen durch Landesregierungen 3 Vorschriften zitieren § 10 AsylbLG Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/4846/a67484.htm
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