(1)
1Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, ein für sie nach §
7 Abs. 2 oder 3 zulässiges Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Geräte mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
2Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2)
1Soweit Geräte besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des §
3 Abs. 3 entsprechen müssen, kann jedes Gerät, das vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, während eines von der Europäischen Kommission nach Artikel 6 Abs. 2 der
Richtlinie 1999/5/EG festgelegten Zeitraums weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
2Der Zeitraum wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht.
(3)
1Ein Gerät darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt.
2Funkanlagen dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zudem auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber gemacht sind, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist.
3Der Benutzer ist durch die Kennzeichnung auf dem Gerät nach Anhang VII Nr. 5 der
Richtlinie 1999/5/EG auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen.
4Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hierbei hinreichende Angaben zu den Schnittstellen der öffentlichen Telekommunikationsnetze zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist.
5Bei allen Geräten sind diese Informationen deutlich hervorgehoben anzubringen.
(4)
1Mindestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens von Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, hat der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der Funkanlage verantwortliche Person die einzelstaatliche Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Frequenzmanagement zuständig ist, von der Absicht des Inverkehrbringens in diesem Mitgliedstaat zu unterrichten.
2Es sind dabei Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang IV oder V der
Richtlinie 1999/5/EG zu machen.
3Sollen die in Satz 1 genannten Funkanlagen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden, ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu unterrichten.
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970