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§ 10 - Holzabsatzfondsgesetz (HAfG)

neugefasst durch B. v. 06.10.1998 BGBl. I S. 3130; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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§ 10 Finanzierung



(1) Dem Holzabsatzfonds fließen zur Durchführung seiner Aufgaben Abgaben zu. Für die Erhebung der Abgabe ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.

(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf in das Inland verbrachtes oder eingeführtes Rohholz mit Ursprung im Ausland werden keine Abgaben erhoben, wenn vom Abgabenpflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

(3) Die Abgabe beträgt für

1.
Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des Warenwertes für Rohholz, das unmittelbar oder über den Handel zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken abgegeben wird,

2.
Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Warenwertes für unmittelbar oder über den Handel von Betrieben der Forstwirtschaft aufgenommenes, für die Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken bestimmtes Rohholz.

(4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind

1.
von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder,

2.
wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt, von dem erstaufnehmenden Händler

für Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu entrichten.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des für die Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen.

(7) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen des Holzabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.

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Zitierungen von § 10 HAfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HAfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HAfG Auskunftspflicht
... Die in § 10 Abs. 2 bis 4 genannten Betriebe haben dem Bundesministerium und der Bundesanstalt auf Verlangen ... die Auskünfte zu erteilen, die zur Erhebung und Festsetzung der Abgaben nach § 10 erforderlich sind. (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung ...
§ 12 HAfG Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Abgabenbemessungsgrundlagen oder der ...
§ 14 HAfG Kostenerstattung (vom 30.06.2007)
... für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhebung der Abgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für jedes Kalenderjahr ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Holzabsatzfondsverordnung
V. v. 20.05.2007 BGBl. I S. 939
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 743/01 - (zum Forstabsatzfondsgesetz bzw. Holzabsatzfondsgesetz)
B. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1307
Entscheidung BVerfGE200920512
... Entscheidungsformel veröffentlicht: § 2 Absatz 1 bis Absatz 3, § 10 Absatz 1 bis Absatz 4, § 11 und § 12 des Gesetzes über den Forstabsatzfonds ... Änderungen, seit dem 1. Januar 1999 in der Fassung als § 2 Absatz 1 bis Absatz 3, § 10 Absatz 1 bis Absatz 6, § 11 und § 12 des Gesetzes über den Holzabsatzfonds ...

Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 2 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes
... für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhebung der Abgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für jedes Kalenderjahr ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Holzabsatzfondsverordnung (HAfV)
V. v. 04.01.1999 BGBl. I S. 2; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Eingangsformel HAfV
... Grund des § 10 Abs. 5 und 6 des Holzabsatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 ...
§ 1 HAfV (vom 02.06.2007)
... Die Abgabe nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im ... des ersten Erhebungszeitraumes ist der 1. Januar 1999. (2) Die Inhaber der in § 10 Abs. 2 bis 4 des Holzabsatzfondsgesetzes genannten Betriebe haben der Bundesanstalt für ...
§ 2 HAfV
... Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Holzabsatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist das für das ... über einen oder mehrere Händler, ist der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert das für das aufgenommene ... Abgabe des Rohholzes bleiben die Werbungskosten bei der Berechnung der Abgabe nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes unberücksichtigt; die ... mit Abs. 3 Nr. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes unberücksichtigt; die Abgabe nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes berechnet sich nach dem Betrag, ...
§ 4 HAfV
... Zum Nachweis des Ursprungs im Ausland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Holzabsatzfondsgesetzes dienen die Warenbegleitpapiere (Kaufvertrag, Rechnung, ...