(1) Dem Holzabsatzfonds fließen zur Durchführung seiner Aufgaben Abgaben zu. Für die Erhebung der Abgabe ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.
(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf in das Inland verbrachtes oder eingeführtes Rohholz mit Ursprung im Ausland werden keine Abgaben erhoben, wenn vom Abgabenpflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
(3) Die Abgabe beträgt für
- 1.
- Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des Warenwertes für Rohholz, das unmittelbar oder über den Handel zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken abgegeben wird,
- 2.
- Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Warenwertes für unmittelbar oder über den Handel von Betrieben der Forstwirtschaft aufgenommenes, für die Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken bestimmtes Rohholz.
(4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind
- 1.
- von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder,
- 2.
- wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt, von dem erstaufnehmenden Händler
für Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu entrichten.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des für die Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen.
(7) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen des Holzabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.
V. v. 20.05.2007 BGBl. I S. 939
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 743/01 - (zum Forstabsatzfondsgesetz bzw. Holzabsatzfondsgesetz)
B. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1307
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
V. v. 04.01.1999 BGBl. I S. 2; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950