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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012
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| Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG)neugefasst durch B. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1847; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 95 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044; Geltung ab 31.08.1986
FNA: 7847-11; 7 Wirtschaftsrecht 78 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft 784 Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft 7847 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen Änderungen / Synopse | 120 Gesetze verweisen aus 140 Artikeln auf MarktorganisationsgesetzZweiter Abschnitt Besondere Vergünstigungen, Interventionen, AbgabenTitel 1 Ermächtigungen§ 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6 und 8 zur Erstattung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben. (2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. (3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt. URL: http://www.buzer.de/s1.htm?a=10&g=MOG&dorg=1 | |