Artikel 103c - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens


Artikel 103c hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am 1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. In solchen Insolvenzverfahren erfolgen alle durch das Gericht vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen unbeschadet von Absatz 2 nur nach Maßgabe des § 9 der Insolvenzordnung. § 188 Satz 3 der Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) am 18. Dezember 2007 eröffnet worden sind.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung kann bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist ausschließlich die Bekanntmachung im Internet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung maßgebend.


Text in der Fassung des Artikels 9a Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts G. v. 12. Dezember 2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 18. Dezember 2007

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Frühere Fassungen von Artikel 103c EGInsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 9a Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 3 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 103c EGInsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 103c EGInsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGInsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 10 MoMiG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... Artikel 103c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 9a RBerNG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... worden sind, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger." 2. Dem Artikel 103c Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „In solchen Insolvenzverfahren ...

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 3 InsVerfVereinfG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 2. Nach Artikel 103b wird folgender Artikel 103c eingefügt: „Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur ... 2. Nach Artikel 103b wird folgender Artikel 103c eingefügt: „Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (1) ...


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