Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
§ 1077 Kündigung und Zahlung
§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079 Anlegung des Kapitals

Buch 3 Sachenrecht

Abschnitt 4 Dienstbarkeiten

Titel 2 Nießbrauch

Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1077 Kündigung und Zahlung


§ 1077 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.

(2) 1Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. 2Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.

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§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung


§ 1078 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. 2Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.

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§ 1079 Anlegung des Kapitals


§ 1079 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023



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