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§ 11 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile



(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.

(2) 1Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus

1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,

2.
Konzessionsabgaben,

3.
Betriebssteuern,

4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,

5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung,

6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,

6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,

7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,

8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

8a.
(aufgehoben)

8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,

9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind,

10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,

11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,

12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist,

12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,

13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,

14.
(weggefallen)

15.
(aufgehoben)

16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes,

17.
(aufgehoben)

18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.

2Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), unterliegen, insbesondere

1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943,

2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und

3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.

3Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, unterliegen. 4Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt.

(3) 1Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. 2In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.

(5) 1Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:

1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und

2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. 3Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.





 

Frühere Fassungen von § 11 ARegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 5 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 23 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 22.03.2019Artikel 2 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
vom 14.03.2019 BGBl. I S. 333
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 5 Netzentgeltmodernisierungsgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2503
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 5 Netzentgeltmodernisierungsgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2503
aktuell vorher 17.09.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 5 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 4 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
vom 09.03.2015 BGBl. I S. 279
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 9 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 7 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 2 Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 20.07.2012 BGBl. I S. 1635
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.03.2012 BGBl. I S. 489
aktuell vorher 05.08.2011Artikel 5 Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 7 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
vom 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
aktuell vorher 26.08.2009Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
vom 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 693
aktuellvor 12.04.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ARegV Erlösobergrenzen (vom 01.04.2022)
... Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für ... nach § 8, 2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei ... ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, ... das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, 3. von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5 ; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden ...
§ 5 ARegV Regulierungskonto (vom 01.04.2022)
... die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 18 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in ... Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 18 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5 , soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der ...
§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 29.12.2023)
... dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt. (3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des ...
§ 12a ARegV Effizienzbonus (vom 17.09.2016)
... nach Absatz 3 mit den vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet. (5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über ...
§ 14 ARegV Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs (vom 17.09.2016)
... 6 Absatz 1 und 2 ermittelt. 2. Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen. 3. Die Kapitalkosten ...
§ 24 ARegV Vereinfachtes Verfahren (vom 31.07.2021)
... 14 Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 8b bis 16 und Satz 2 bis 4 . Bei der Ermittlung der Gesamtkosten bleiben die Konzessionsabgabe und der Zuschlag aus ... § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8 , § 15 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und § 23 Absatz 6 finden im ...
§ 26 ARegV Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen (vom 01.12.2021)
... nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4. (6) ... Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 . (6) Die Regulierungsbehörde legt den nach den Absätzen 3 bis 5 ...
§ 32 ARegV Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde (vom 31.07.2021)
... formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags, 4. zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen; die Festlegung erfolgt für die Dauer der ... der gesamten Regulierungsperiode, 4a. zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Absatz 5 , insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe von Netzbetreibern ... sowie zu den Voraussetzungen, unter denen Kostenanteile als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten. 4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach § 10 Absatz 1 und § 22 der ... Kosten nach § 10 Absatz 1 und § 22 der Systemstabilitätsverordnung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 , einschließlich der Verpflichtung zur Anpassung pauschaler Kostensätze, 5. ... Verteilernetze im Effizienzvergleich treffen, soweit ein solcher zeitlicher Versatz Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 hervorruft und auf Gründen außerhalb der Einflusssphäre von ...
§ 34 ARegV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021)
... werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § ... (8) Bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode gelten volatile Kosten im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten. Die volatilen Kosten nach § 11 Absatz 5 ... 5 Satz 1 Nummer 2 als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten. Die volatilen Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden erst dann und frühestens ab 2026 in den Effizienzvergleich nach § 12 einbezogen, ... für die § 118 Absatz 33 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden ist, ist § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. (9) § 17 ist ...
Anlage 1 ARegV (zu § 7) *) (vom 31.07.2021)
... Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel: (Formel ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: (Formel BGBl. I 2011 S. 3035) EOt = ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ... KAdnb,t Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2 , der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der ... Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr. KAvnb,t Vorübergehend nicht ... Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 , der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. ... Anwendung findet. KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Absatz 3. ... § 15 Absatz 3. KAb,t Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 , der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B0 Bonus nach ... § 5 Absatz 3. VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. VK0 ... Anwendung findet. VK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr. Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe ...
Anlage 4 ARegV (zu § 26) (vom 17.09.2016)
... des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, vorgNKt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ... des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 13c EnWG Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen (vom 29.12.2023)
... zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ...
§ 13e EnWG Kapazitätsreserve (vom 29.12.2023)
... Die Kosten nach Satz 3 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung , sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen ...
§ 13f EnWG Systemrelevante Gaskraftwerke (vom 29.12.2023)
... zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils geltenden ...
§ 13g EnWG Stilllegung von Braunkohlekraftwerken (vom 29.12.2023)
... nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung , sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen ...

Netzreserveverordnung (NetzResV)
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1947; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 6 NetzResV Erstattung von Kosten bestehender Anlagen (vom 29.12.2023)
... zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ...
§ 9 NetzResV Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung (vom 29.12.2023)
... zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 7 3. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... nach der Angabe „8" die Angabe „und 15" eingefügt. 3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende ...

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 5 NABEEG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 wird nach Nummer 8a folgende Nummer 8b eingefügt: „8b. Zahlungen ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 8 EEGAusbGuEnFG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 3 KWKStrRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... ersetzt. 3. In § 13g Absatz 7 Satz 9 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung" durch die Wörter „§ 11 ... 11 Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung" ersetzt. 4. In § 13h Absatz ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 22 EEG2021-EG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... nach Absatz 6 Satz 4 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung . Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 4 EnLBRÄndG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 5 EnWRAnpG 2024 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... zu § 33 wie folgt gefasst: „§ 33 (weggefallen)". 2. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. (weggefallen)". 3. § 27 wird ...

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 4 EGEnLAG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Angabe „und 13" durch die Angabe „, 13 und 14" ersetzt. 2. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden nach der Angabe ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 23 EnLABG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5" durch die Wörter ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 9 EEGReformG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird die Angabe „35 Absatz ...

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. (6) In § 11 Absatz 2 Nummer 8 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 7 WaStNUG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 1 Satz 2 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt. 3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 16 werden die Wörter „sowie den ... für die § 118 Absatz 33 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden ist, ist § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung ...

Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 5 NetzEntgMoG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils ... machen. Die Kosten nach Satz 4 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. Die Betreiber von Übertragungsnetzen ... zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils ... nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 6 ...
Artikel 5 StroMaG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 15" durch die Wörter „nach § 11 Absatz ... § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 15" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 15 und 16" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 ... ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 15" durch die Wörter „nach § 11 Absatz ... § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 15" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 15 und 16" ersetzt. 3. § 11 Absatz 2 Satz ... § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 15 und 16" ersetzt. 3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende ...
Artikel 6 StroMaG Änderung der Reservekraftwerksverordnung
... zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils ...

Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 SysStabVEV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 4, 6" durch die Wörter „Nummer 4 bis 6" ersetzt. 3. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. der ... 4. In § 24 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" die Angabe „, 5" eingefügt. 5. Nach § 32 ... der Kosten nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, einschließlich der Verpflichtung zur Anpassung pauschaler ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2012 BGBl. I S. 489
Artikel 1 ARegVÄndV
... 1 Nummer 2 dritter Teilsatz werden nach den Wörtern „bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ein Komma und die Angabe „6" eingefügt.  ... 3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ... nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 6" ersetzt. 4. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ... „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 6" ersetzt. 4. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort ... „(6) Bei einer Änderung von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung wegen Kosten und ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... werden nicht gewährt." b) Absatz 10 wird aufgehoben. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Verteilernetze im Effizienzvergleich treffen, soweit ein solcher zeitlicher Versatz Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 hervorruft und auf Gründen außerhalb der Einflusssphäre von ... „(8) Bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode gelten volatile Kosten im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten. Die volatilen Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 ... 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten. Die volatilen Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden erst dann und frühestens ab 2026 in den Effizienzvergleich nach § 12 einbezogen, ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ...

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 3 GasNZVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006." 3. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben.  ... wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" werden die Wörter „und 8" eingefügt. b) ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + ( KAvnb,0 + ( 1 ...

Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 2 SysStabVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 1 der ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 4 EnWVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unberücksichtigt." 4. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt: „12a. ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 2 OffUmlBerV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... geändert: 1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a" ... die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6" durch die Wörter „ § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ... die Wörter „für die jeweilige Regulierungsperiode" ersetzt. 4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4" ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... nach § 8, 2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 und 14, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die ... auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die ... Anwendung finden soll, 3. von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung ... Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach ... 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und ... dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... hat" der Halbsatz „und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt" angefügt. b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: ... 4a eingefügt: „4a. zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Absatz 5, insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe von ... zu den Voraussetzungen, unter denen Kostenanteile als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten." b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: ... eingefügt: „VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. VK0 ... Regulierungsperiode Anwendung findet. VK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... wie folgt gefasst: „2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr ... auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das ... auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden." 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... nach Absatz 3 mit den vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet. (5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über ... nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131
Artikel 2 2. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung (vom 30.12.2011)