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§ 11 - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 11 Allgemeine Meldepflicht



(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.

(3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.

(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 13) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.

(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Anmeldung auch durch Datenübertragung erfolgen kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.

(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass sich die nach den Absätzen 1 bis 3 melde- und auskunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein.



 

Zitierungen von § 11 MRRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MRRG Binnenschiffer und Seeleute
... ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. § 11 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland ... Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet ist. (2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die ... Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet ...
§ 14 MRRG Befreiung von der Meldepflicht
... der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit 1. Mitglieder einer ausländischen ...
§ 15 MRRG Ausnahmen von der Meldepflicht (vom 13.04.2013)
... für vorübergehende Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn 1. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland ...
§ 19 MRRG Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (vom 01.11.2010)
... dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 4 gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1689; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; 2015 BGBl. I S. 1101
§ 5 1. BMeldDÜV Fortschreibung der Daten (vom 01.11.2011)
... oder unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so ...