Das
Künstlersozialversicherungsgesetz vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Träger" gestrichen.
- 2.
- Dem § 43 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesversicherungsamt anzuzeigen. Das Bundesversicherungsamt setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis."
- 3.
- § 56a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Beendigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2 entsprechend."
- bb)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kalendermonat" das Semikolon und die Wörter „geht der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem 1. Januar 1992" gestrichen.
§
77 des
Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel
170 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 77 Revisionsbeschwerde
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend."
Das
Arbeitszeitgesetz vom
6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 6 des Gesetzes vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Union, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Bedingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen. Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des §
1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahrpersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten stehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1 kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen."
- 2.
- In § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern „§ 15 Absatz 2a Nummer 2" die Angabe „, § 21 Absatz 1" eingefügt.