Das
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom
9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2017
-
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutzvorsorge" durch die Wörter „des Notfallschutzes" und das Wort „Strahlenschutzvorsorgegesetz" durch das Wort „Strahlenschutzgesetz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundes radioaktiver Stoffe" die Wörter „oder radioaktiv kontaminierter Stoffe" eingefügt sowie nach den Wörtern „im Zusammenhang mit" das Wort „radioaktiven" durch das Wort „solchen" und die Wörter „dieser radioaktiven" durch das Wort „solcher" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist."
- 2.
- In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.
Das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort „Atomgesetzes" durch das Wort „Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Der Anlage 3 werden die folgenden Nummern 2.8 bis 2.11 angefügt:
- „2.8
- Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen
- 2.9
- Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen
- 2.10
- Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
- 2.11
- Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes".
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom
17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch
Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach den Wörtern „sonstige radioaktive Stoffe," werden die Wörter „Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue," eingefügt.
- 2.
- Das Wort „und" hinter den Wörtern „Gefahren der Kernenergie" wird durch das Wort „oder" ersetzt.