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Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung - SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet oder

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet.




§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.




§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt freilässt,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,

8.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

10.
entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,

11.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

12.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

15.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder

19.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.




§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort genannten Bestand befischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie nicht mitführt,

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei ausübt,

4.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfischerei ausübt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

6.
entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in die dort genannten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort genannten Gebieten entfernt,

7.
entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. in den dort genannten Gebieten fischt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder

9.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen wieder gefangenen markierten Fisch freilässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen an Bord nicht gestattet oder

4.
als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 die Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.




§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12, L 185 vom 24.5.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 597/2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 62) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder

2.
entgegen Artikel 2 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine akustische Abschreckvorrichtung bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig ist.




§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 4 in einem der dort genannten Gebiete Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das dort genannte Gebiet einfährt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder

4.
entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt oder

6.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt.




§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine dort genannte Art befischt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine dort genannte Ressource an Bord behält oder anlandet,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 einen dort genannten Fang nicht anlandet,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Netz verwendet,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 einen Ertrag einer Fangreise anlandet,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Meerestiere nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

12.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1b ein dort genanntes Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 15a eine dort genannte Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlandet,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 16 ein dort genanntes Gebiet mit einem aktiven Fanggerät befischt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 4 eine dort genannte Art befischt,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 18 oder Artikel 18a Absatz 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält,

19.
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen dort genannten Fang anlandet,

20.
als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

21.
als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit einem Schleppnetz fischt,

22.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine dort genannte Ressource fischt oder

23.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine dort genannte Ressource verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.