§§ Buzer.de §§ Gesetze ...
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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 400-2; 4 Zivilrecht und Strafrecht 40 Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Änderungen / Synopse | 484 Gesetze verweisen aus 1435 Artikeln auf BGB


Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte

Titel 1 Geschäftsfähigkeit



§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln



Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.