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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013
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| k.a.Abk.; G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 653-1; 6 Finanzwesen 65 Schulden des Bundes 653 Schuldenablösung 2 frühere Fassungen des AKG | 29 Vorschriften zitieren das AKGZweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche§ 12 Ansprüche aus Verwahrungen 1 Vorschrift zitiert § 12 Zu erfüllen sind 1. Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit die Vermögensgegenstände bei den Anspruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden sind; 2. Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf einer Verletzung der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden ist. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/2675/a38406.htm
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