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§ 12 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung



1Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. 2Sie haben ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. 3Ferner haben sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten. 4Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein und muss in geeigneter Form nachgewiesen werden. 5Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.

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Zitierungen von § 12 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FahrlG Anwärterbefugnis (vom 01.01.2020)
... jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die ...
§ 29 FahrlG Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
... dass die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter den Anforderungen des § 12 entspricht. Der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des ... hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 12 und § 53 nachkommen. (3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
... 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz 4 und 5 , § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Anlage 3 FahrlAusbVO (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (vom 01.01.2023)
... gegen- über - den ihm anvertrauten Personen, - den Fahrschülern ( § 12 FahrlG ), - den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, der für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... „Fahrschülern" die Angabe „(§ 6 FahrlG)" durch die Angabe „( § 12 FahrlG )" ...