§ 12 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 12


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein Plan festzulegen. 2Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). 3Der Plan muß enthalten

1.
die Start- und Landebahnen einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflächen),

2.
die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und Landeflächen nicht länger als je 1.000 Meter und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen,

3.
den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen liegen soll,

4.
die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der Start- und Landeflächen liegen sollen,

5.
die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.

(2) 1Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. 2Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verweigert wird. 3Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die Luftfahrtbehörde dies der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Ersuchens mitteilt. 4Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnt die Frist nach den Sätzen 2 und 3 ab dem Zeitpunkt der Ergänzung oder Änderung erneut. 5Die Frist nach Satz 2 kann von der zuständigen Luftfahrtbehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen eines erhöhten Prüfaufwandes insbesondere für die Erstellung von Risikoanalysen erforderlich ist. 6Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 7Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung einer Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen.

(3) 1In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sollen:

1.
außerhalb der Anflugsektoren

a)
im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),

b)
im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) ansteigt;

2.
innerhalb der Anflugsektoren

a)
von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,

b)
im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landeflächen).

2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon abhängig machen, daß die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 12 LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a LuftVG (vom 17.12.2006)
... Erteilung einer Baugenehmigung nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbereich ( §§ 12 , 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde besteht. Veränderungen, die ...
§ 13 LuftVG
... in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese ...
§ 14 LuftVG
... Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 ...
§ 15 LuftVG
... Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie ... Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen der Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinngemäß ...
§ 16 LuftVG
... zu dulden, daß Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse (§ 15), welche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden. ...
§ 17 LuftVG (vom 12.05.2012)
... Flugplatzbezugspunkt. Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß ...
§ 19 LuftVG (vom 04.08.2009)
... Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 12 , 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ... angewiesen. (5) Die Entschädigung ist in den Fällen der §§ 12 und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In den Fällen des § 18a und ... Maßnahmen Grundstücke oder andere Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der Flugsicherung ...
§ 30 LuftVG (vom 29.12.2023)
... üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12 , 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter ... den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12 , 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, ... § 27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge. In den Fällen der §§ 12 , 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr ...
§ 31 LuftVG (vom 29.12.2023)
... Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ( §§ 12 , 15 und 17); 8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Anlage 5 UVPG Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" (vom 01.01.2024)
... nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes 1.2 Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes , wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach ...

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errich- tung eines Luftfahrthindernisses ( § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 , § 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG) 70 bis ... der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthinder- nisses ( § 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 , § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG) 70 bis 5.000 EUR ...

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 38 LuftVZO Begriffsbestimmungen und Einteilung
... und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen. (2) Die Flughäfen werden genehmigt als ...
§ 49 LuftVZO Begriffsbestimmung und Einteilung
... und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.  ...

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 10 VerkPBG Verkehrsflughäfen
... regelt den Betrieb des Flughafens und legt den Ausbauplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes fest. Nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ist ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 15. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12 , 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter ... bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen der §§ 12 , 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr ...

Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
Artikel 1 LuftVGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12 , 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung." 2. § 12 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Frist nach Satz 2 beginnt ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006)
... Baugenehmigung nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbereich (§§ 12 , 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde besteht." 5. Dem § 9 ...

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen ... 11. § 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „In den §§ 12 , 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen an Stelle der ...


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