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Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG)

Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung



(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht.

(2) 1Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Abwicklungsbehörde. 2Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g. 3Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Ausschuss.

(2a) 1Beitragspflichtige Institute sind verpflichtet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erforderliche Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 1) geändert worden ist, der Anstalt elektronisch über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommunikationsverfahren zu übermitteln und für dieses Kommunikationsverfahren den elektronischen Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. 2Sie haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein anderer Übermittlungsweg bestimmt wird. 3Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. 4Zur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3 dürfen sich die beitragspflichtigen Institute gegenüber der Anstalt auch Personen bedienen, die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind. 5Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung bei der Anstalt bereits in einem elektronischen Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung gegenüber der Anstalt angezeigt wird. 6Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wurden.

(2b) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, über den Zugang zum und die Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3) 1Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben. 2Sie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet werden.

(4) 1Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass neben einer möglichst großen Sicherheit und einer ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der angelegten Mittel angestrebt wird. 2Die Abwicklungsbehörde erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmte Anlagerichtlinie.

(5) 1Die Abwicklungsbehörde kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbringt. 2Der Anteil dieser Zahlungsansprüche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf 30 Prozent nicht überschreiten. 3Der Antrag des jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist bei der Abwicklungsbehörde einzureichen. 4Zur Absicherung sind risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. 5Die Sicherheiten müssen im Bedarfsfall für die Abwicklungsbehörde frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. 6Die Abwicklungsbehörde kann zu den Anforderungen an die Sicherheiten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen.




§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds



Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.




§ 12b Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen



(1) 1Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. 2Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. 3Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.




§ 12c Sonderbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen



(1) 1Entscheidet die Abwicklungsbehörde über die in § 3a genannten Maßnahmen, hat sie unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. 2Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren, von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen aufgebrachten Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge erheben.

(2) 1Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und für alle Unionszweigstellen. 2Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) 1Die Berechnung der von den einzelnen Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge. 2Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle nicht übersteigen. 3Kann der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen Jahren beitragspflichtigen Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) 1Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag die Pflicht eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn und solange durch die Entrichtung des Beitrags die Liquidität oder die Solvenz des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle gefährdet würde. 2Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, sie kann jedoch auf Antrag des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle mehrfach um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen verwendet werden, für die sie erhoben worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds.