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Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II k.a.Abk.)

G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 14.09.2007, abweichend siehe Artikel 30
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Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 KoStrukStatG § 5

Dem § 5 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."


Artikel 13 Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 DlStatG § 5

§ 5 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) wird wie folgt geändert:

 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."


Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


Artikel 14 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 ProdGewStatG § 9

§ 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 139 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."


Artikel 15 Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 RohstoffStatG § 4

Dem § 4 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2846), das durch Artikel 143 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."


Artikel 16 Änderung des Handwerkstatistikgesetzes


Artikel 16 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 HwStatG § 6

Dem § 6 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."


Artikel 17 Änderung des Handelsstatistikgesetzes


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 HdlStatG § 8

Dem § 8 Abs. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."


Artikel 18 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes


Artikel 18 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BeherbStatG § 6

Dem § 6 Abs. 2 des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das durch Artikel 8a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."


Artikel 19 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes


Artikel 19 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 VerkStatG § 6, § 8

Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), geändert durch Artikel 90 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „15" durch die Zahl „10" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, d und e wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben."


Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 20 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 PreisStatG § 7a (neu)

Nach § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:

 
„§ 7a

Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."


Artikel 21 Änderung des Verdienststatistikgesetzes


Artikel 21 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 VerdStatG § 8

§ 8 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) wird wie folgt geändert:

 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."