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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; Geltung ab 01.01.1977
FNA: 312-9-1; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
7 frühere Fassungen des StVollzG | 57 Vorschriften zitieren das StVollzG

Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe

Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe

 

§ 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


1 frühere Fassung von § 120 StVollzG | 6 Vorschriften zitieren § 120 StVollzG

(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.