§ 13 Wirkung der Entscheidung
1Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. 3Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes ... ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen." 15. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt: „Ein Vergleich bleibt unberührt, auch ... 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13 , 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer ...
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