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Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)


Kapitel 3 Produktion des Personalausweises

§ 13 Schnittstelle des Chips



Der Chip des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.




§ 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz



(1) 1Alle im Chip des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. 2Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

1.
vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer, die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) an den Chip übermittelt werden müssen,

2.
Zugriffsrechte über Berechtigungszertifikate nachgewiesen werden müssen und

3.
alle personenbezogenen Daten zwischen dem Chip und Inhabern von Berechtigungszertifikaten verschlüsselt übermittelt werden.

(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch

1.
Behörden, die ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen,

2.
berechtigte Diensteanbieter, die ein Berechtigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber, oder

3.
berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung der Zugangsnummer an den Chip.




§ 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde



(1) Der Ausweishersteller übermittelt der Personalausweisbehörde im Datenübertragungsformat XhD auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert das Sperrkennwort zur Speicherung im Personalausweisregister.

(2) Die Personalausweisbehörde bestätigt dem Ausweishersteller den Eingang des Sperrkennworts unverzüglich. Hat der Ausweishersteller drei Werktage, nachdem er das Sperrkennwort übermittelt hatte, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei der Personalausweisbehörde nach.


§ 16 Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber



1Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. 2§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. 4Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.




§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer



(1) 1Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. 2Dessen Erhalt hat die antragstellende Person in Textform zu bestätigen.

(2) 1Hat die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe auf dem Postweg besteht. 2Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung versandt werden. 3Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.

(3) Bis die antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer erhalten können.