Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
Geltung ab 03.04.1971; FNA: 2129-4 Umweltschutz
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§ 13 Sonstige Vorschriften
§ 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung
§ 15 Anhörung beteiligter Kreise
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 (aufgehoben)

§ 13 Sonstige Vorschriften


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. 2Soweit in einer Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weitergehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben diese unberührt. 3Solange die Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht bestandskräftig ist, ist die Vollziehung der weitergehenden Regelungen ausgesetzt.

(2) Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen, bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen G. v. 1. Juni 2007 BGBl. I S. 986 m.W.v. 7. Juni 2007

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§ 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen G. v. 1. Juni 2007 BGBl. I S. 986 m.W.v. 7. Juni 2007

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§ 15 Anhörung beteiligter Kreise


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen G. v. 1. Juni 2007 BGBl. I S. 986 m.W.v. 7. Juni 2007

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§ 16 (aufgehoben)


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen G. v. 1. Juni 2007 BGBl. I S. 986 m.W.v. 7. Juni 2007

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§ 17 (aufgehoben)


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen G. v. 1. Juni 2007 BGBl. I S. 986 m.W.v. 7. Juni 2007

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§ 18 (aufgehoben)


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen G. v. 1. Juni 2007 BGBl. I S. 986 m.W.v. 7. Juni 2007



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