1EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach §
131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in §
38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen.
2Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
3Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist.
4Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach §
38 Nummer 4.
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G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften § 131 Registrierungsverfahren § 131a Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften § ... Berufsrecht sowie Wirtschaftsrecht, die bereits Gegenstand des Buchprüferexamens nach § 131a Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 6 Nummer 16 des Bilanzrichtliniengesetzes vom ... sind. Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a registrieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs ... verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen. § 131a Registrierungsverfahren EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach ...