§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
interne Verweise§ 121 UrhG Ausländische Staatsangehörige (vom 08.09.2015) ... ein entsprechendes Recht gewährt. (6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die ...
Zitat in folgenden NormenUrheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 18 UrhDaG Maßnahmen gegen Missbrauch ... 4 oder 2. die einfache Blockierung nach § 8 wegen einer Entstellung seines Werkes ( § 14 des Urheberrechtsgesetzes ), so ist er für einen angemessenen Zeitraum von dem jeweiligen Verfahren ...
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
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