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§ 14 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 14 Betreten des Waldes



(1) 1Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. 2Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. 3Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. 4Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) 1Die Länder regeln die Einzelheiten. 2Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.





 

Frühere Fassungen von § 14 Bundeswaldgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1050

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 2. BWaldGÄndG
... Belange angemessen berücksichtigt werden." 4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt insbesondere für ...