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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 01.04.1974
FNA: 2035-4; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen 2035 Personalvertretungsrecht
2 frühere Fassungen des BPersVG | 81 Vorschriften zitieren das BPersVG

Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst

Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung

Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

 

§ 14



(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage

1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und

2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.