§ 14 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 14 Zulassungsbescheinigung Teil II 5)


§ 14 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. 2In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen ist, ein Suchvermerk vorhanden ist oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. 4Für ein Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist oder war, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges zulässig.

(2) 1Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 8 ausgefertigt. 2Die Zulassungsbescheinigung Teil II muss einen Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen:

1.
eine sichtbare Markierung neben der sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." befindet und

2.
eine unterhalb der sichtbaren Markierung nach Nummer 1 liegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig".

3Mit der sichtbaren Markierung nach Satz 2 Nummer 1 werden die darunterliegende Markierung nach Satz 2 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) 1Das Ausfüllen einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,

2.
der Datenbestätigung oder

3.
der Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung.

2Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung von der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. 3Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeuges und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen, hat die zuständige Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. 4Für das maschinelle Ausfüllen gilt § 13 Absatz 3 entsprechend. 5Die zuständige Zulassungsbehörde hat die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II auf der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, sofern diese vorgelegt wurde, andernfalls auf der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II sind auf Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt auszugeben

1.
an die Zulassungsbehörden oder

2.
zum Zweck der Ausfüllung an

a)
die Inhaber einer EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge,

b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder

c)
die von den Personen nach den Buchstaben a oder b bevollmächtigten Vertreter.

(5) 1Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich nach Kenntnis des Verlustes anzuzeigen. 2Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich nach Kenntnis des Verlustes anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unverzüglich zu unterrichten hat. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde aufzubieten. 4Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgefertigt werden. 5Wird die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wiedergefunden, so ist diese vom Halter oder Eigentümer unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzugeben. 6Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Sind im Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist die Zulassungsbescheinigung Teil II beschädigt, so ist eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen. 2Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ist ferner auf Antrag auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. 3Die Tatsachen, die das Offenbarungsverbot begründen, sind auf Verlangen nachzuweisen. 4Die zuständige Zulassungsbehörde hat die alte Zulassungsbescheinigung Teil II zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) 1Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. 2Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Besitz sich die Bescheinigung befindet. 3Die zuständige Zulassungsbehörde hat der Person, die ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat, oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person die Zulassungsbescheinigung Teil II wieder auszuhändigen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach Absatz 1 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

---

5)
Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 8 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Zitierungen von § 14 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FZV Antrag auf Zulassung
... Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist ihre Ausfertigung nach § 14 zu beantragen. (4) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) sind folgende ...
§ 21 FZV Sicherheitscodes
... 13 Absatz 1 Satz 2 und 3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 2 . (2) Der Halter oder sein Beauftragter darf, 1. um den Sicherheitscode der ...
§ 45 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland
... Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 3 und § 14 Absatz 5 sind entsprechend ...
§ 76 FZV Ausnahmen
... nach Satz 1 dürfen sich nicht auf § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 erstrecken. Sofern die Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... Satz 7 Nummer 2 das Abstellen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt, 12. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 3, eine ...
Anlage 8 FZV (zu § 14 Absatz 2) Zulassungsbescheinigung Teil II
 
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Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
...  123.1 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV über die Zulassungsbehörde 3,80 ... 123.2 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen bevollmächtigten ... Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen ... Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen  ... 13 EG-FGV Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen ... Gebühren nach Nummer 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen ... einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 14 Absatz 4 FZV 11,00 260 Zuteilung eines Ausweises zur ...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 21 StVZO Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (vom 01.09.2023)
... Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird. (5) Ist für die Erteilung einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Wörter „§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ersetzt. 2a. In § 22a Absatz 1 Nummer 21 und 21a wird jeweils die Angabe ... zwölf Monate." b) In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „( § 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung )" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" und ...
Artikel 10 FZVNEV Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
... 15 Absatz 5 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „ § 14 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ... ersetzt. d) In Absatz 7 werden die Wörter „ § 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und ...
Artikel 12 FZVNEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1 FZV" durch die Wörter „ § 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV " ersetzt. bb) In Nummer 123.2 werden in der Spalte „Gegenstand" die ... die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2 FZV" durch die Wörter „ § 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV " ersetzt. cc) In Nummer 127 werden in der Spalte „Gegenstand" nach ... Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen ... jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV " ersetzt. dd) Die Nummern 224.1 und 224.2 werden wie folgt gefasst:  ... die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV " ersetzt. hh) In Nummer 259 wird in der Spalte „Gegenstand" die ... „Gegenstand" die Angabe „§ 9a Absatz 4 FZV" durch die Angabe „ § 14 Absatz 4 FZV " ...


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