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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


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Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)

G. v. 04.06.1985 BGBl. I S. 902; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515; Geltung ab 01.07.1985
FNA: 2124-14; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 212 Gesundheitswesen 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe
Änderungen / Synopse | 10 Gesetze verweisen aus 18 Artikeln auf Hebammengesetz

IV. Abschnitt Ausbildungsverhältnis

 

§ 14



Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,

3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.