buzer.de
Gesetze aktuell, verlinkt, online - Sie blättern noch?
Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
Update via
| Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG)neugefasst durch B. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1847; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 95 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044; Geltung ab 31.08.1986
FNA: 7847-11; 7 Wirtschaftsrecht 78 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft 784 Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft 7847 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen 5 frühere Fassungen des MOG | 143 Vorschriften zitieren das MOGZweiter Abschnitt Besondere Vergünstigungen, Interventionen, AbgabenTitel 1 Ermächtigungen§ 14 Zinsen 4 Vorschriften zitieren § 14 MOG (1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen. (2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/5362/a73765.htm
| |