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§ 14 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 14 Entstellung des Werkes



Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.



 

Zitierungen von § 14 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 UrhG Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
... oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen ...
§ 121 UrhG Ausländische Staatsangehörige (vom 08.09.2015)
... ein entsprechendes Recht gewährt. (6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215
§ 13 UrhDaG Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
... 17 freiwillig. (3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. Der Urheber kann hierzu auch im Anwendungsbereich der ...
§ 18 UrhDaG Maßnahmen gegen Missbrauch
... 4 oder 2. die einfache Blockierung nach § 8 wegen einer Entstellung seines Werkes ( § 14 des Urheberrechtsgesetzes ), so ist er für einen angemessenen Zeitraum von dem jeweiligen Verfahren ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... Veröffentlichungsrecht § 13 Anerkennung der Urheberschaft § 14 Entstellung des Werkes Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte § 15 ...