§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
2Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.
Frühere Fassungen von § 15 AEG
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interne Verweise§ 16 AEG Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen (vom 01.01.2018) ... Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, ... sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2. (1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
V. v. 07.11.2002 BGBl. I S. 4338, zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2334
Artikel 1 1. VgVÄndV ... ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den ...
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1531
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Zitate in aufgehobenen TitelnVergabeverordnung (VgV)
neugefasst durch B. v. 11.02.2003 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
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