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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566; Geltung ab 01.07.1983
FNA: 319-87; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 319 Zwischenstaatliche Rechtshilfe 7 frühere Fassungen des IRG | 46 Vorschriften zitieren das IRGZweiter Teil Auslieferung an das Ausland§ 15 Auslieferungshaft 3 Vorschriften zitieren § 15 IRG (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder 2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/242/a2920.htm
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