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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013
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| neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730; Geltung ab 10.08.1975
FNA: 51-1; 5 Verteidigung 51 Rechtsstellung der Soldaten 12 frühere Fassungen des SG | 242 Vorschriften zitieren das SGErster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften2. Pflichten und Rechte der Soldaten§ 15 Politische Betätigung 1 Vorschrift zitiert § 15 SG (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt. (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden. (3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen. (4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/2246/a31651.htm
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