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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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Abschnitt 2 Marktaufsicht der Bundesnetzagentur

§ 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht



(1) Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe vermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen haben der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Betriebsmittel oder Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geprüft, hergestellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Weitergabe gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden.


§ 16 Zwangsgeld



Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 14 Abs. 2 bis 6 und 12 sowie § 15 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 6 Abs. 3 kann die Bundesnetzagentur ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstrecken.


§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung



(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:

1.
Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde,

2.
Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden,

3.
1Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. 2Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,

2.
eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und

3.
das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

(3) 1Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 2Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 2Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen.