buzer.de
Gesetze aktuell, verlinkt, online - Sie blättern noch?
Vorschriftensuche
Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; Geltung ab 01.01.1977
FNA: 312-9-1; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
7 frühere Fassungen des StVollzG | 57 Vorschriften zitieren das StVollzG

Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden

Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten

 

§ 152 Vollstreckungsplan



(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.

(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.