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§ 16 - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Artikel 3 V. v. 20.01.1998 BGBl. I S. 74, 80; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.02.1998; FNA: 2121-6-24-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 16 Straftaten



Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,

2.
a)
entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten,

b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder

c)
entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier

andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt,

3.
entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3

a)
Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,

b)
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder

c)
dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder

4.
entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,

5.
entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.



 
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Frühere Fassungen von § 16 BtMVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
vom 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
aktuell vorher 21.07.2009Artikel 3 Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
aktuellvor 21.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BtMVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BtMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. BtMVVÄndV
... und Nachweisführung schriftlich oder elektronisch unterrichtet wird." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ...

Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
Artikel 3 BtMGuaÄndG Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... Arztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Artikel 1 BtMVVuGOTÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... jeweils durch die Wörter „§ 5 Absatz 9 Satz 1 und 2" ersetzt. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:  ...