(1)
1Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach
§ 38 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich abzuholen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach
§ 38 Absatz 3 Satz 2.
2Für die Abholung der zugewiesenen Behältnisse gelten Absatz 5 Satz 1 und
§ 13 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach Absatz 1 abgeholten Altgeräte oder deren Bauteile zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach
§ 20 Absatz 2 bis 4 und
§ 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.
(3) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, nach Abholung der Behältnisse nach Absatz 1 entsprechend der Anordnung der zuständigen Behörde nach
§ 15 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich leere Behältnisse aufzustellen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach
§ 15 Absatz 4 Satz 3.
(4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Kosten der Abholung, der Entsorgung und des Aufstellens leerer Behältnisse zu tragen.
(5)
1Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 deren Bevollmächtigte können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese Systeme im Einklang mit den Zielen nach
§ 1 stehen.
2Absatz 2 gilt entsprechend.
3Rücknahmestellen dieser Rücknahmesysteme dürfen weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach
§ 13 Absatz 1 eingerichtet und betrieben werden.
4Bei der Rücknahme nach Satz 1 gilt
§ 14 Absatz 2 entsprechend.
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§ 27 ElektroG Mitteilungspflichten der Hersteller (vom 01.01.2022) ... auszuweisen, 3. unverzüglich nach jeder Abholung die von ihm je Gruppe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte, ... abgeholten Altgeräte, 4. monatlich die von ihm je Geräteart nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte, 5. die von ihm je Geräteart und Kategorie im ...
§ 45 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022) ... 9. entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt, 10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt, 11. ... abholt, 11. (aufgehoben) 12. (aufgehoben) 13. entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt, 13a. entgegen § ...
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145