§ 16 - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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§ 16 Personenkreis


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und

2.
entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsverhältnis standen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, oder für den Monat Dezember 2002 einen freiwilligen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet haben,

wird die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weitergeführt.

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Zitierungen von § 16 HZvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HZvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HZvG Grundsatz
... pflichtversichert waren. (2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in § 16 genannten Personen die bisherige umlagefinanzierte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ...


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